Unlauterer Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll bestimmen, welche geschäftlichen Handlungen als unlauter und damit als unzulässig anzusehen sind. Die Regelungen im UWG sind dabei in vielen Fällen so abstrakt formuliert, dass letztlich erst die Kenntnis der Rechtsprechung die Beurteilung ermöglicht, wann eine unlautere Handlung vorliegt. Ein Unternehmer kann daher ohne weiteres eine nach dem UWG unlautere Handlung begehen, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein.
Die Beachtung des UWG ist insbesondere auch deshalb wichtig, weil das UWG grundsätzlich jedem Mitbewerber, Industrie- und Handelskammern sowie bestimmten Verbänden das Recht einräumt, einen Unternehmer wegen eines Verstoßes gegen das UWG in Anspruch zu nehmen. Dies erfolgt im Regelfall durch die so genannte Abmahnung, in der der Unternehmer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, gegen das UWG verstoßen zu haben. Ist die Abmahnung berechtigt, so kann der Unternehmer eine gerichtliche Inanspruchnahme grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindern. Außerdem hat er demjenigen, der ihn abgemahnt hat, die Kosten zu erstatten. Allerdings sollte im Regelfall sowohl die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung als auch die Kostenaufstellung genau nachgeprüft werden.
Nachfolgend führen wir einzelne häufiger auftretende Fälle von Verstößen gegen das UWG auf, wobei betont werden soll, dass es auch zahlreiche andere Fallgestaltungen gibt.
- Nichteinhaltung gesetzlich bestimmter Informationspflichten, etwa fehlerhafte Gestaltung eines Impressums auf einer Internetseite, fehlerhafte oder fehlende Belehrung über ein Widerrufsrecht etc.
- Irreführende Werbung, etwa irreführende Preisgegenüberstellung, irreführende Alterswerbung etc.
- Belästigung durch Werbung mit Spam, Telefaxwerbung, Telefonwerbung etc.
- Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers
- Vergleichende Werbung
- Verwendung von Kundendaten durch ausgeschiedenen Arbeitnehmer
Wir unterstützen Sie dabei, gegen unlautere Handlungen von Wettbewerbern vorzugehen oder sich gegen Inanspruchnahmen durch Dritte zu verteidigen. Außerdem sind wir gerne bereit, geplante Werbemaßnahmen auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen.