Brexit und die Folgen für EU-Marken und EU-Geschmacksmuster
Ab dem 01.02.2020 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Welche Regeln gelten dann in Bezug auf Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster?
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Was bedeutet der Austritt Großbritannies aus der EU am 31.01.2020 für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Designrechte)?
Ab dem 01.02.2020 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied in der EU. Allerdings ändert sich dadurch zunächst nichts an der Gültigkeit von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern in Großbritannien. Großbritannien und die EU haben nämlich vereinbart, dass für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 Europäische Verordnungen und Richtlinien weiterhin in Großbritannien gelten. Dies betrifft auch die Verordnungen, die die Unionsmarken und die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen. Der Übergangszeitraum kann bis zum 31.12.2022 verlängert werden.
Was geschieht nach Ablauf des Übergangszeitraums?
Im Februar 2019 hat das Britische Parlament Änderungen des Britischen Trade Marks Act 1994 beschlossen (Statutory Instrument 2019 No. 269). Demnach soll für Unionsmarken im Wesentlichen folgendes gelten:
1. Eine Marke, die vor dem "exit day" in das Markenregister des EUIPO eingetragen ist, wird so behandelt als ob die Anmeldung und Eintragung der Marke nach dem Britischen Trade Marks Act 1994 erfolgt wäre. Mit anderen Worten: Die Unionsmarke lebt in Großbritannien als nationale Marke fort.
2. Für die Fortführung der Unionsmarke als nationale Britische Marke ist keine amtliche Gebühr vorgesehen.
3. Die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen für die nationale Britische Marke wird aus der Englischen Fassung der Unionsmarke übernommen.
4. Die Schutzdauer der nationalen Britischen Marke endet gleichzeitig mit der Schutzdauer der Unionsmarke. Für die Verlängerung der nationalen Britischen Marke gelten grundsätzlich die Regeln, die im Trade Marks Act 1994 allgemein für nationale Britische Marken vorgesehen sind. Besonderheiten bestehen für den Fall, dass die Schutzdauer der Unionsmarke innerhalb von 6 Monaten ab dem "exit day" abläuft, und für den Fall, dass die Schutzdauer der Unionsmarke eigentlich vor dem "exit day" abläuft, die Unionsmarke aber nachträglich mit Zuschlag verlängert wird.
5. Eine Marke, die zum "exit day" bei der EUIPO angemeldet aber noch nicht eingetragen worden ist, wird nicht automatisch als nationale Britische Markenanmeldung fortgeführt. Wird die identische Marke aber innerhalb von 9 Monaten ab dem "exit day" in Großbritannien als nationale Britische Marke angemeldet, wird ihr der gleiche Prioritätstag zuerkannt wie der Unionsmarkenanmeldung.
Im März 2019 hat das Britische Parlament Änderungen des Britischen Registered Designs Act 1949 beschlossen (Statutory Instrument 2019 No. 638). Demnach soll für registrierte EU-Designrechte folgendes gelten:
1. Ein EU-Designrecht, welches vor dem "exit day" in das Register des EUIPO eingetragen und veröffentlicht worden ist, wird so behandelt als ob die Anmeldung und Eintragung nach dem Britischen Registered Designs Act 1949 erfolgt wäre. Mit anderen Worten: Das EU-Designrecht lebt in Großbritannien als nationales Recht fort.
2. Für die Fortführung des registrierten EU-Designrechts als nationales Britisches Registered Design ist keine amtliche Gebühr vorgesehen.
3. Die Schutzdauer des nationalen Britischen Registered Design endet gleichzeitig mit der Schutzdauer des registrierten EU-Designrechts. Für die Verlängerung gelten die allgemeinen Vorschriften für die Verlängerung von nationalen Registered Designs, allerdings gibt es eine Sonderregelung für den Fall, dass die Schutzdauer des EU-Designrechts eigentlich vor dem "exit day" abläuft, aber nachträglich mit Zuschlag verlängert wird.
4. Ein EU-Designrecht, dem zum "exit day" bei der EUIPO ein Anmeldetag zuerkannt, das aber noch nicht eingetragen wurde, wird nicht automatisch als Britisches Registered Design fortgeführt. Wird das identische Design aber innerhalb von 9 Monaten ab dem "exit day" in Großbritannien als Britisches Registered Design angemeldet, wird ihm der gleiche Prioritätstag zuerkannt wie der Anmeldung beim EUIPO. Entsprechendes gilt, wenn das EU-Designrecht zum "exit day" zwar registriert aber noch nicht veröffentlicht ist.
Der Britische Gesetzgeber hat ferner Regelungen zu Internationalen Design- und Markenregistrierungen, in denen die EU benannt ist, erlassen. Außerdem wurden Regelungen zum Schutz nicht registrierter Designs erlassen.
Bitte, kontaktieren Sie uns, wenn Sie irgendwelche Fragen zum Schutz Ihrer Marken- und Designrechte in Großbritannien haben.
Brexit und die Folgen für Europäische Patente und das EU-Patent
Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU ist mit dem 01.02.2020 vollzogen. Lediglich in einer Übergangszeit, die am 31.12.2020 enden soll, allerdings um 2 Jahre [...]
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Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU ist mit dem 01.02.2020 vollzogen. Lediglich in einer Übergangszeit, die am 31.12.2020 enden soll, allerdings um 2 Jahre verlängerbar ist, gelten die Europäischen Verordnungen und Richtlinien weiterhin im Vereinigten Königreich. Im Patentsektor hat der Austritt für das bereits seit langem bestehende Europäische Patentübereinkommen keine Auswirkungen, vermutlich aber für das geplante Einheitliche Europäische Patent und das Einheitliche Patentgericht.
Europäische Patente, die bereits seit mehr als 40 Jahren für technische Erfindungen beantragt werden können, basieren auf dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ), welches nicht auf den Verträgen der EU beruht und auch wesentlich mehr Mitgliedstaaten aufweist als die EU. Deshalb beeinträchtigt der "Brexit" weder bestehende europäische Patente noch die Möglichkeit, ein Europäisches Patent zu erwerben, welches auch für das Vereinigte Königreich wirksam ist.
Ein europäisches Patent nach dem EPÜ hat die Besonderheit, dass es nach der Erteilung in ein Bündel von nationalen Rechten zerfällt und der Patentinhaber in allen EPÜ-Mitgliedstaaten seines Interesses jeweils Jahresgebühren zahlen und in einigen Ländern auch kostenträchtige Übersetzungen einreichen muss. Patentverletzungsprozesse sind in ihrer Wirkung in der Regel ebenfalls national beschränkt, so dass bei länderübergreifender Patentverletzung in mehreren Ländern gesonderte Verletzungsprozesse geführt werden müssen.
Um die Erlangung und Durchsetzung von Patentrechten in der EU zu vereinfachen und zu verbilligen, ist Jahrzehnte um die Einführung eines EU-Patent-Systems, nämlich des Einheitlichen Europäischen Patents und des Einheitlichen Patentgerichts, jeweils mit einheitlicher EU-weiter Geltung, gerungen worden. Beides sollte endlich in 2017 starten, leider ohne Mitwirkung von Spanien und Kroatien. Zwingende Voraussetzung für den Start ist allerdings eine Ratifizierung durch die drei wichtigsten Patentnationen der EU: Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich. Frankreich hat ratifiziert wie auch überaschenderweise noch während der Brexit-Verhandlungen das Vereinigte Königreich. Leider hat Deutschland wegen einer anhängigen Verfassungsklage noch nicht ratifiziert. Eine diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird vermutlich noch im ersten Quartal 2020 erfolgen. Aber auch wenn es zu einer Ratifizierung durch Deutschland kommt, bleiben wegen des Brexits Unklarheiten, da die zukünftige Rolle des Vereinigten Königreichs im EU-Patent-System nicht bekannt ist. Die bestehenden Regelungen machen grundsätzlich auch Nichtmitgliedern der EU die Teilnahme am EU-Patent-System möglich. Diese müssten sich aber den diesbezüglichen Bestimmungen der EU und der darauf basierenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterwerfen. Steigen die Briten nicht in das System ein, müssen wohl die Regelungen zum Einheitlichen Patentgericht überarbeitet werden, da diese einen Gerichtsstand in London vorgesehen haben. Es bleibt somit spannend.