Erfindungen von Arbeitnehmern
Wird von einem Arbeitnehmer im privaten oder öffentlichen Dienst, einem Beamten oder Soldaten eine Erfindung getätigt oder macht er einen technischen Verbesserungsvorschlag, ergeben sich für ihn und den Arbeitgeber Rechte und Pflichten, die im Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt sind. Leider sind dessen zum Teil komplexe Bestimmungen vielen Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht geläufig, deren Nichtbefolgung gravierende Folgen, z.B. Schadenersatzzahlungen, haben können.
Im Folgenden sind zur groben Orientierung einige grundlegende Bestimmungen im Zusammenhang mit Erfindungen von Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft kurz zusammengefasst.
Bei patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen unterscheidet das Gesetz zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Als Diensterfindungen werden Erfindungen betrachtet, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entstanden sind und mit der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit zusammenhängen oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Arbeitgebers beruhen. Unerheblich ist, ob die Erfindung während der Arbeitszeit oder in Urlaub oder Freizeit getätigt wurde.
Im Falle einer Diensterfindung muss der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber unverzüglich und verständlich in Textform mitteilen. Der Arbeitgeber hat nun das Recht, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. Mit der Inanspruchnahme gehen die Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Damit ist aber gleichzeitig die Pflicht des Arbeitgebers verbunden, die Erfindung zum Patent oder - falls zweckmäßiger - zum Gebrauchsmuster anzumelden. Außerdem hat er dem Arbeitnehmererfinder eine angemessene Vergütung zu zahlen. Es bestehen auch strenge Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzrechten im Ausland. Will z.B. der Arbeitgeber ein Schutzrecht in bestimmten Ländern nicht anmelden, hat er diese Möglichkeit dem Arbeitnehmer anzubieten.
Der Arbeitgeber kann auch auf eine Inanspruchnahme verzichten und eine Diensterfindung freigeben. Über eine derart freigewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer nach Belieben verfügen. Eine Freigabe muss der Arbeitgeber jedoch ausdrücklich in Textform erklären. Gibt der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von 4 Monaten nach der Erfindungsmeldung frei, gilt das als Inanspruchnahme mit den oben angesprochenen Konsequenzen!
Auch eine freie Erfindung (nicht zu verwechseln mit der oben erwähnten frei gewordenen Diensterfindung) muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber in Textform verständlich mitteilen, damit dieser auch beurteilen kann, ob tatsächlich eine freie Erfindung vorliegt. Im Falle einer freien Erfindung muss der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber unter bestimmten Umständen sogar zur Benutzung anbieten. Die Mitteilungspflicht entfällt nur, wenn offensichtlich ist, dass die Erfindung im Arbeitsbereich des Betriebes des Arbeitgebers nicht verwendbar ist.
Das Arbeitnehmererfindergesetz gilt auch für Erfindungen im Bereich der Hochschulen, sieht dort jedoch noch besondere Bestimmungen vor, die insbesondere die Publikationsfreiheit berücksichtigen. Allerdings werden auch Hochschulprofessoren als Arbeitnehmer aufgefasst, so dass ihre Erfindungen – anders als vor einer entsprechenden Gesetzesänderung im Jahre 2002 - nicht mehr frei sind.
Zu Fragen des Arbeitnehmererfinderrechts beraten wir sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Insbesondere helfen wir dem Arbeitgeber beim Aufbau eines funktionierenden Meldewesens. Sollte es zum Streit kommen, vertreten wir Sie vor der dafür eingerichteten Schiedsstelle des DPMA und den zuständigen Land- und Oberlandesgerichten.
Dr. Ralf Naeven