Patente und Gebrauchsmuster in Deutschland

In Deutschland existieren zwei Schutzrechtsarten für technische Erfindungen, nämlich das Patent und das Gebrauchsmuster.

Patente
Das Patent ist das typische Schutzrecht für technische Erfindungen und zwar sowohl für Vorrichtungen als auch für Verfahren und Stoffe. So könnte beispielsweise eine verbesserte Mechanik einer Armbanduhr, welche deren Robustheit oder Ganggenauigkeit erhöht, zu einem Vorrichtungspatent führen. Eine neue Methode zum Aufbringen einer an sich bekannten, die Reflexionseigenschaften des Uhrenglases verbessernden Beschichtung kann durch ein Verfahrenspatent geschützt werden. Als Stoffe sind z.B. neue Legierungen, chemische Verbindungen, Verbundwerkstoffe oder Arzneien dem Patentschutz zugänglich.

Schutz alleine für technische Erfindungen
Vom Patentschutz ausgeschlossen sind nichttechnische Erfindungen, wie z.B. Pläne, Regeln und Verfahren für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten. Die Abgrenzung der patentierbaren von nicht patentierbaren Neuerungen ist allerdings mitunter schwierig, was insbesondere für Erfindungen im Zusammenhang mit Computerprogrammen gilt. Von Gesetzes wegen ist ein Computerprogramm als solches nicht mit einem Patent schützbar. Ein Patentschutz ist gleichwohl erreichbar, wenn in einem Computerprogramm die Lösung eines technischen Problems liegt. Ein Beispiel hierfür ist das Musikkompressionsformat MP3.

Neuheit und erfinderische Tätigkeit
Neben der Technizität einer Erfindung sind Neuheit und erfinderische Tätigkeit Schutzvoraussetzungen für ein Patent. Neuheit bedeutet, dass die Merkmale der Erfindung vor dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung weder schriftlich noch mündlich noch auf sonstige Weise öffentlich geworden sein dürfen. Auch Vorveröffentlichungen des Erfinders selbst sind schädlich. Die Forderung der erfinderischen Tätigkeit bedeutet, dass die Neuentwicklung mehr sein muss als eine einfache, einem Fachmann naheliegende Maßnahme.

Patenterteilung
Ein Patent wird nach amtlicher Prüfung der Schutzvoraussetzungen erteilt und hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag. Die Möglichkeit, einem Dritten die Benutzung der Erfindung zu verbieten, besteht erst nach der Erteilung. Zu beachten ist auch, dass für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines erteilten Patents ab dem dritten Jahr sogenannte Jahresgebühren zu entrichten sind.

Gebrauchsmuster
Ein Gebrauchsmuster wird oftmals als „kleines Patent“ bezeichnet und dient ebenfalls zum Schutz technischer Erfindungen. Allerdings ist ein Schutz von Verfahrenserfindungen ausgeschlossen. Außerdem ist die Laufzeit auf 10 Jahre beschränkt. Die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit sind seit einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2006 für ein Gebrauchsmuster die gleichen wie beim Patent.

Zwei Besonderheiten gegenüber dem Patent sind insbesondere wichtig:

Eintragung ohne Prüfung auf Schutzfähigkeit
Ein Gebrauchsmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt ungeprüft eingetragen und kann somit sehr schnell Dritten gegenüber geltend gemacht werden. Bei fehlender Prüfung bedeutet ein Angriff auf einen vermeintlichen Verletzer allerdings ein im Vergleich zum Patent erheblich höheres Risiko für den Gebrauchsmusterinhaber. Deshalb ist es ratsam, sich z.B. mittels einer Recherche über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters ein Bild zu machen, bevor man hieraus Rechte geltend macht.

Neuheitsschonfrist
Da für das Gebrauchsmuster eine 6monatige Neuheitsschonfrist gilt, kann ein Erfinder dieses Schutzrecht auch dann erlangen, wenn er selbst den Gegenstand der Erfindung bereits veröffentlicht hat und die Anmeldung des Gebrauchsmusters innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung vornimmt.

Patentschutz im Ausland

Die oben für Deutschland dargestellten Prinzipien sind in den meisten Ländern, insbesondere innerhalb Europas, gleich oder ähnlich. Allerdings gibt es in vielen Ländern kein Gebrauchsmuster.

Für einen Schutz im Ausland sind entsprechende Auslandsanmeldungen erforderlich, wobei für diverse Regionen in der Welt „Patentpakete“ mit Schutz für mehrere Länder möglich sind.

Das Europäische Patent
Es ist möglich ein sogenanntes Europäisches Patent zu erhalten, welches vom Europäischen Patentamt für 38 Mitgliedsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt werden kann. Nach der Erteilung zerfällt ein Europäisches Patent in ein Bündel einzelner nationaler Patente. Dabei kann der Patentinhaber entscheiden, das Patent in allen oder nur einigen der Mitgliedsstaaten aufrechtzuerhalten. In der Regel ist der europäische Weg bereits für einen Patentschutz in zweien der Mitgliedsstaaten kostengünstiger als die Verfolgung separater nationaler Patentanmeldungen.

Als kostengünstigere Alternative zum EPÜ-Patent ist die Einrichtung eines Einheitlichen Europäischen Patents und eines Einheitlichen Patentgerichts, jeweils mit EU-weiter Geltung, vorgesehen, wobei allerdings Spanien und Kroatione vorläufig nicht teilnehmen wollen. Zum Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen fehlt allerdings (wegen einer anhängigen Verfassungsklage) noch die Ratifizierung durch Deutschland. Zudem ist aufgrund des Brexits die Teilnahme des Vereinigten Königreichs unklar. Auch für Nicht-EU-Staaten ist eine Teilnahme am System grundsätzlich möglich. Somit ist in Hinblick auf das Einheitliche Europäische Patent noch etwas Geduld gefragt.

Internationale Patentanmeldungen
Der sogenannte Patentzusammenarbeitsvertrag (Patent Cooperation Treaty, PCT) ermöglicht eine zentrale Hinterlegung einer Patentanmeldung mit Wirkung für die meisten Länder der Welt. Während einer internationalen Phase führt ein zuständiges Patentamt, für Anmelder mit Wohnsitz in Deutschland ist es das Europäische Patentamt, eine Recherche zum Stand der Technik durch und gibt eine Meinung zur Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung ab. Es kommt jedoch in keinem Fall zu einer zentralen Erteilung eines internationalen Patents. Ein „Weltpatent“ gibt es daher nicht. Vielmehr muss der Anmelder zur Erlangung von Patentschutz in eine sogenannte nationale Phase eintreten, um vor allen Patentämtern, von denen er eine Patenterteilung wünscht, jeweils ein gesondertes Prüfungsverfahren durchzuführen. Nicht zuletzt ist eine internationale Patentanmeldung für den Anmelder ein Instrument, vor einer endgültigen Entscheidung über die Auswahl der Länder Zeit zu gewinnen.

Wir beraten Sie gerne bei der Entwicklung einer Strategie für den von Ihnen gewünschten Schutz für technische Erfindungen. Wir arbeiten in enger Rücksprache mit Ihnen für Sie die Anmeldeunterlagen aus und kümmern uns um die Schutzrechtsanmeldung in Deutschland, beim Europäischen Patentamt oder bei anderen Patentämtern in beliebigen Ländern der Welt. Wir helfen Ihnen bei der Erlangung, Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Rechte im In- und Ausland.