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Was bedeutet der Austritt Großbritannies aus der EU am 31.01.2020 für Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (EU-Designrechte)?

 

Ab dem 01.02.2020 ist Großbritannien nicht mehr Mitglied in der EU. Allerdings ändert sich dadurch zunächst nichts an der Gültigkeit von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern in Großbritannien. Großbritannien und die EU haben nämlich vereinbart, dass für einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 Europäische Verordnungen und Richtlinien weiterhin in Großbritannien gelten. Dies betrifft auch die Verordnungen, die die Unionsmarken und die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen. Der Übergangszeitraum kann bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

 

Was geschieht nach Ablauf des Übergangszeitraums?

 

Im Februar 2019 hat das Britische Parlament Änderungen des Britischen Trade Marks Act 1994 beschlossen (Statutory Instrument 2019 No. 269). Demnach soll für Unionsmarken im Wesentlichen folgendes gelten:

1. Eine Marke, die vor dem "exit day" in das Markenregister des EUIPO eingetragen ist, wird so behandelt als ob die Anmeldung und Eintragung der Marke nach dem Britischen Trade Marks Act 1994 erfolgt wäre. Mit anderen Worten: Die Unionsmarke lebt in Großbritannien als nationale Marke fort.

2. Für die Fortführung der Unionsmarke als nationale Britische Marke ist keine amtliche Gebühr vorgesehen.

3. Die Beschreibung der Waren und Dienstleistungen für die nationale Britische Marke wird aus der Englischen Fassung der Unionsmarke übernommen.

4. Die Schutzdauer der nationalen Britischen Marke endet gleichzeitig mit der Schutzdauer der Unionsmarke. Für die Verlängerung der nationalen Britischen Marke gelten grundsätzlich die Regeln, die im Trade Marks Act 1994 allgemein für nationale Britische Marken vorgesehen sind. Besonderheiten bestehen für den Fall, dass die Schutzdauer der Unionsmarke innerhalb von 6 Monaten ab dem "exit day" abläuft, und für den Fall, dass die Schutzdauer der Unionsmarke eigentlich vor dem "exit day" abläuft, die Unionsmarke aber nachträglich mit Zuschlag verlängert wird.

5. Eine Marke, die zum "exit day" bei der EUIPO angemeldet aber noch nicht eingetragen worden ist, wird nicht automatisch als nationale Britische Markenanmeldung fortgeführt. Wird die identische Marke aber innerhalb von 9 Monaten ab dem "exit day" in Großbritannien als nationale Britische Marke angemeldet, wird ihr der gleiche Prioritätstag zuerkannt wie der Unionsmarkenanmeldung. 

 

Im März 2019 hat das Britische Parlament Änderungen des Britischen Registered Designs Act 1949 beschlossen (Statutory Instrument 2019 No. 638). Demnach soll für registrierte EU-Designrechte folgendes gelten:

1. Ein EU-Designrecht, welches vor dem "exit day" in das Register des EUIPO eingetragen und veröffentlicht worden ist, wird so behandelt als ob die Anmeldung und Eintragung nach dem Britischen Registered Designs Act 1949 erfolgt wäre. Mit anderen Worten: Das EU-Designrecht lebt in Großbritannien als nationales Recht fort.

2. Für die Fortführung des registrierten EU-Designrechts als nationales Britisches Registered Design ist keine amtliche Gebühr vorgesehen.

3. Die Schutzdauer des nationalen Britischen Registered Design endet gleichzeitig mit der Schutzdauer des registrierten EU-Designrechts. Für die Verlängerung gelten die allgemeinen Vorschriften für die Verlängerung von nationalen Registered Designs, allerdings gibt es eine Sonderregelung für den Fall, dass die Schutzdauer des EU-Designrechts eigentlich vor dem "exit day" abläuft, aber nachträglich mit Zuschlag verlängert wird.

4. Ein EU-Designrecht, dem zum "exit day" bei der EUIPO ein Anmeldetag zuerkannt, das aber noch nicht eingetragen wurde, wird nicht automatisch als Britisches Registered Design fortgeführt. Wird das identische Design aber innerhalb von 9 Monaten ab dem "exit day" in Großbritannien als Britisches Registered Design angemeldet, wird ihm der gleiche Prioritätstag zuerkannt wie der Anmeldung beim EUIPO. Entsprechendes gilt, wenn das EU-Designrecht zum "exit day" zwar registriert aber noch nicht veröffentlicht ist.

 

Der Britische Gesetzgeber hat ferner Regelungen zu Internationalen Design- und Markenregistrierungen, in denen die EU benannt ist, erlassen. Außerdem wurden Regelungen zum Schutz nicht registrierter Designs erlassen. 

 

      

Bitte, kontaktieren Sie uns, wenn Sie irgendwelche Fragen zum Schutz Ihrer Marken- und Designrechte in Großbritannien haben.